Update MoPeG

Wir haben Sie bereits über das neue Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (kurz „MoPeG“ genannt) informiert und auf die damit verbundenen Unsicherheiten in Bezug auf die Grunderwerbsteuer hingewiesen.

Mit diesem Beitrag wollen wir Ihnen ein kurzes Update zu den aktuellen Entwicklungen geben.

Mit der Verabschiedung des MoPeG hat der Gesetzgeber das sogenannte Gesamthandsprinzip abgeschafft, sodass es fraglich war, ob die für die Besteuerung von Personengesellschaften geltenden Besteuerungsgrundsätze weiterhin Anwendung finden. Insbesondere für die Grunderwerbsteuer standen hier bis zuletzt negative Entwicklungen greifbar im Raum.

Der Gesetzgeber hat diese Frage mit der Verabschiedung des Kreditzweitmarktförderungsgesetzes, welches u.a. auch die Anpassungen des Steuerrechts an die Änderungen durch das MoPeG vorsieht, nunmehr beantwortet und für Rechtssicherheit gesorgt.

Nach Intention des Gesetzgebers sollte das MoPeG ertragsteuerlich keine Änderungen mit sich bringen. Daher hat der Gesetzgeber seine Absicht in die neue Vorschrift des § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO umgesetzt, wonach rechtsfähige Personengesellschaften für Zwecke der Ertragsbesteuerung als Gesamthand und deren Vermögen als Gesamthandvermögen gelten, sodass sich insoweit nichts geändert hat.

Auch für die Erbschaft- und Schenkungsteuer wurde durch den Gesetzgeber eine entsprechende Regelung im neuen § 2a ErbStG getroffen, wonach bei einem Erwerb bzw. Zuwendung durch eine rechtsfähige Personengesellschaft deren Gesellschafter als Erwerber bzw. Zuwendende gelten. Es bleibt insoweit weiterhin bei einer transparenten Besteuerung.

Schließlich wurde auch die Fortgeltung der grunderwerbsteuerlichen Begünstigungsvorschriften (§ 5 ff. GrEStG) beschlossen. Die grunderwerbsteuerneutrale Übertragung von Grundbesitz zwischen der Personengesellschaft und ihren Gesellschaften und umgekehrt bleibt dank der neuen Vorschrift des § 24 GrEStG nach wie vor möglich. Zu beachten ist aber, dass der zeitliche Geltungsbereich auf die nächsten drei Jahre beschränkt ist. Nach dem Plan des Gesetzgebers soll das GrEStG innerhalb dieses Zeitraums reformiert werden.

Weiterhin empfehlen wir, aktuellen Handlungsbedarf nicht nur bezüglich der Eintragung in das Gesellschaftsregister, sondern auch hinsichtlich der Anpassung der Gesellschaftsverträge rechtzeitig abzuklären und sich entsprechend vorzubereiten.

Hierzu stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

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