Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG)

Ab 01.01.2024 gelten neue Regeln für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Das MoPeG, welches am 24.06.2021 vom Bundestag verabschiedet wurde, tritt dann in Kraft und es gilt ohne Übergangsregelung auch für bestehende Gesellschaften.

Das wesentliche Ziel des MoPeG ist die Modernisierung des Personengesellschaftsrechts. Es bringt zahlreiche Gesetzesänderungen mit sich, wobei sich die meisten auf die Rechtsform der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) beziehen.

Hier finden Sie die wichtigsten Änderungen, die nicht nur für Neugründungen, sondern auch für bestehende Gesellschaften gelten:

  • Die Rechtsfähigkeit der GbR ist gesetzlich verankert
  • Das Gesamthandsprinzip wird abgeschafft
  • Einführung eines Gesellschaftsregisters für die GbR
    Hinweis: Eine Eintragung stellt keine Voraussetzung für die Rechtsfähigkeit dar, es sollte sorgfältig geprüft werden, ob eine Eintragung sinnvoll ist.
  • Die Stimmkraft und der Anteil am Gewinn und Verlust bemisst sich nun vorrangig nach den vereinbarten Beteiligungsverhältnissen
  • Der Tod eines Gesellschafters führt nicht mehr zur Auflösung der Gesellschaft, sondern lediglich zu seinem Ausscheiden
  • Zahlreiche materiell-rechtlichen Änderungen
    Hinweis: Die Gesellschaftsverträge der bereits bestehenden Gesellschaften bürgerlichen Rechts sollten auf Vereinbarkeit mit den getroffenen Neuregelungen überprüft werden.

 

Was bleibt wie es ist?

  • Das MoPeG wirkt sich nicht auf die Besteuerung von Personengesellschaften aus
  • Das Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz ändert sich ebenso nicht durch das MoPeG

 

Leider bestehen durch die Abschaffung des Gesamthandprinzips Unsicherheiten in Bezug auf die Grunderwerbsteuer. Die aktuell noch geltenden Begünstigungsvorschriften haben laut Bundesregierungsentwurf ab dem 1.1.2024 keinen Anwendungsraum mehr und laufen ins Leere, sodass ab Inkrafttreten grunderwerbsteuerneutrale Übertragungen von Grundbesitz nicht mehr möglich sind.

Der Bundesrat vertritt hier die Auffassung, dass die Regelungen weiter gelten sollen. Die diesbezüglichen Erörterungen mit den Bundesländern sind noch nicht abgeschlossen und der Ausgang ist ungewiss. Sollten die Begünstigungsregelungen aber tatsächlich ab dem 01.01.2024 wegfallen, sind aktuell angedachte Strukturmaßnahmen im Zusammenhang mit betrieblichen Grundstücken zwingend im laufenden Kalenderjahr umzusetzen!

Da das MoPeG in absehbarer Zeit in Kraft tritt, empfehlen wir, aktuellen Handlungsbedarf nicht nur bezüglich der Eintragung in das Gesellschaftsregister, sondern auch hinsichtlich der Anpassung der Gesellschaftsverträge rechtzeitig abzuklären und sich entsprechend vorzubereiten.

Hierzu stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

 

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