Wachstumschancengesetz

Über den Entwurf zum „Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness“ wurde nun erstmals am 13. Oktober 2023 im Bundestag beraten. Die Federführung bei den weiteren Beratungen übernimmt der Finanzausschuss.

Hintergrund: Mit dem Wachstumschancengesetz sollen zielgerichtete Maßnahmen ergriffen werden, die die Liquiditätssituation der Unternehmen verbessern und Impulse setzen, damit Unternehmen dauerhaft mehr investieren und mit unternehmerischem Mut Innovationen wagen können. Hiermit soll die Transformation der Wirtschaft begleitet und die Wettbewerbsfähigkeit, die Wachstumschancen und der Standort Deutschland gestärkt werden.

Der Entwurf enthält zahlreiche (steuerliche) Änderungen.

Wir möchten Ihnen im Folgenden ein paar vorstellen:

  • Investitionen in den Klimaschutz
    Anspruchsberechtigte erhalten eine Investitionsprämie bei der Anschaffung von Wirtschaftsgütern, die in einem Einsparkonzept enthalten ist und dazu dienen, die Energieeffizienz zu verbessern. Förderfähige Aufwendungen müssen mindestens 5.000 € betragen. Hinweis: Die Investitionsprämie soll als erfolgsneutrale Einnahme behandelt werden. Bei Kapitalgesellschaften soll sie in der Gewinnrücklage erfasst werden. Achtung: Ab dem Zeitpunkt der Festsetzung der Investitionsprämie sollen Abschreibungen von den um die Investitionsprämie geminderten Anschaffungs- oder Herstellungskosten vorzunehmen sein. Folglich reduzieren sich die (gewinnmindernden) Abschreibungen in den Folgejahren.
  • Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz
    Die Abgabenordnung (AO) und andere Steuergesetze werden an das Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz (MoPeG), das am 01.01.2024 in Kraft tritt, angepasst.
  • Option zur Körperschaftsteuer
    Nach § 1a KStG können Personenhandels- und Partnerschaftsgesellschaften im ertragsteuerlichen Bereich wie Körperschaften behandelt werden. Durch diverse Änderungen möchte die Bundesregierung die Option attraktiver machen.
  • Rentenbesteuerung
    Der Anstieg des Besteuerungsanteils soll für jeden neuen Renteneintrittsjahrgang ab 2023 auf einen halben Prozentpunkt jährlich reduziert werden (für 2023 nur 82,5 % anstatt 83 %). 100 % gelten dann erstmals für 2058.
  • Freigrenze für Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung 
    Einnahmen i. S. des § 21 Abs. 1 EStG sollen steuerfrei sein, wenn die Summe dieser Einnahmen im Veranlagungszeitraum insgesamt weniger als 1.000 € betragen hat. 
  • Geschenke an Geschäftspartner und Kunden 
    Es sind nur dann steuermindernde Betriebsausgaben, wenn eine bestimmte Grenze eingehalten wird. Diese soll erhöht werden.
  • Grenze für eine Sofortabschreibung von geringwertigen Wirtschaftsgütern 
    Die Grenze soll auf 1.000 € erhöht werden. Für Sammelposten soll die Auflösungsdauer von 5 auf drei Jahre reduziert werden. Dies soll für Wirtschaftsgüter gelten, die nach 2023 angeschafft, hergestellt oder in das Betriebsvermögen eingelegt werden.
  • Anhebung der Sonderabschreibung
    Für Betriebe, welche die Gewinngrenze von 200.000 € im Jahr vor der Investition nicht überschreiten, erhöht sich die mögliche Sonderabschreibung von 20 % auf 50 % der Investitionskosten pro Jahr für nach 2023 angeschaffte oder hergestellte bewegliche Wirtschaftsgüter.
  • Verpflegungsmehraufwand
    Anhebung der Pauschalen ab 2024 von 28 € auf 30 € und von 14 € auf 15 €.
  • Freigrenze für private Veräußerungsgeschäfte
    Sie soll ab 2024 von 400 € auf 1.000 € erhöht werden.

 

Ebenfalls geplant:

  • Befristete Wiedereinführung der degressiven Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter und befristete Einführung einer degressiven Abschreibung für Wohngebäude.
  • Anhebung der Grenze für die Buchführungspflicht bestimmter Steuerpflichtiger und der Grenze für die umsatzsteuerliche Ist-Besteuerung.
  • Erhöhung des Schwellenwerts zur Befreiung von der Abgabe von vierteljährlichen Umsatzsteuer-Voranmeldungen von 1.000 € auf 2.000 €.
  • Verbesserung des Verlustabzugs.
  • Änderungen bei der Thesaurierungsbegünstigung (§ 34a EStG) und der Zinsschranke.

 

Wie geht es weiter?

Mitte November ist geplant, dass der Bundestag das Gesetz verabschiedet. Mitte Dezember ist geplant, dass der Bundesrat zustimmt. Eine Verkündung ist offen.

 

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