Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz wird ab 01.01.2024 ausgeweitet

Nachdem das am 01.01.2023 in Kraft getretene Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) zunächst nur von Unternehmen mit mehr als 3000 Beschäftigten umgesetzt werden musste, trifft diese Verpflichtung ab dem 01.01.2024 auch kleinere Unternehmen mit mehr als 1000 Beschäftigten. Dies gilt ungeachtet der Bestrebungen auf EU-Ebene zum Erlass einer Richtlinie zu Sorgfaltspflichten.

Ungeachtet der direkten Anwendbarkeit des LkSG sind jedoch bereits heute kleine und mittlere Unternehmen (KMU) vom deutschen LkSG betroffen, die als Zulieferer Bestandteil der Lieferkette von verpflichteten Unternehmen sind. Wenngleich diese Unternehmen selbst nicht den gesetzlichen Sorgfaltspflichten des LkSG unterfallen, sehen sich kleine und mittlere Unternehmen in der Praxis insbesondere in Form von umfangreichen Informationsabfragen mit dem LkSG konfrontiert, die oftmals über das Ziel hinausschießen und kleinere und mittlere Unternehmen überfordern. Eine unmittelbare Weitergabe von Pflichten aus dem LkSG sowie das Einholen umfangreicher, pauschaler Selbstauskünfte von Zulieferern steht jedoch nicht im Einklang mit der Intention des Gesetzes und dessen risikobasiertem Ansatz und kann daher unangemessen und unwirksam sein.

Auch auf europäischer Ebene gibt es Bestrebungen Sorgfaltspflichten von Unternehmen im Bereich der Nachhaltigkeit zu regeln. Nach dem letzten Entwurf der sog. Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD) wurde der Anwendungsbereich gegenüber dem Erstentwurf nochmals reduziert und sieht die Anwendung auf Unternehmen mit mindestens 1000 Beschäftigten und einem Umsatz von mehr als 450 Mio. EUR vor. Nach Zustimmung der Abgeordneten des EU Parlaments müsste die Richtlinie dann in den Mitgliedsstaaten noch umgesetzt werden.

 

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