Gutscheine und Geldkarten als Sachbezug

Vom Arbeitgeber gewährte Sachbezüge sind bis zu einer monatlichen Freigrenze von 50 EUR steuerfrei. Nach den Regelungen des § 8 Einkommensteuergesetz (EStG) sind Gutscheine und Geldkarten als Sachbezug privilegiert, wenn sie

 

  • ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen,
  • zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden und
  • auch die Kriterien des § 2 Abs. 1 Nr. 10 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (ZAG) erfüllen.

 

Aufgrund der Komplexität der Regelungen (insbesondere im oben aufgeführten Punkt 3.) hat die Finanzverwaltung zahlreiche Klarstellungen herausgegeben.

 

Wenn Sie in diesem Bereich, der sich sehr zur zusätzlichen Entlohnung und Motivationssteigerung für Mitarbeiter eignet, Fallstricke vermeiden wollen, stehen wir Ihnen gerne für einen Austausch zur Verfügung.

 

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Ansprechpartner:

Monika Schmid
Personalfachkraft • Abteilungsleitung Lohnbuchhaltung


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