Das neue Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG)

Das langerwartete Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) ist nach mehrfachen Anläufen und Einberufung des Vermittlungsausschusses mit Zustimmung des Bundesrates verkündet worden und am 02.07.2023 in Kraft getreten.

Das HinSchG soll Hinweisgebern (Whistleblowern) Schutz bieten, die zur Aufdeckung und Ahndung von Missständen beitragen wollen.

Zudem werden Unternehmen verpflichtet, interne Meldestellen einzurichten, bei denen Verstöße gegen bestimmte Rechtsvorschriften gemeldet werden können. Auch externe Meldestellen sollen beim Bundesjustizamt und fachspezifisch beim Bundeskartellamt und der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht eingerichtet werden.

Unternehmen mit mindestens 250 Beschäftigten müssen ihre internen Meldestellen bis zum Inkrafttreten des HinSchG am 03.07.2023 eingerichtet haben. Bußgelder für das Nichteinrichten einer Meldestelle drohen erst ab dem 01.12.2023.

Unternehmen mit 50 bis 249 Beschäftigten haben bis zum 17.12.2023 Zeit, ihre Meldestellen entsprechend den gesetzlichen Vorgaben einzurichten.

Weiter empfehlen wir bei neuen Arbeitsverträgen, Anpassungen an das neue Hinweisgeberschutzgesetz vorzunehmen.

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