Corporate Sustainability Reporting Directive - Hilfe bei der Umsetzung der CSRD-Richtlinie

Am 1. Januar 2023 ist die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) in Kraft getreten. Ziel der Richtlinie ist es, dass Unternehmen auf Basis umfassender Standards vergleichbare, detaillierte und verlässliche Nachhaltigkeitsinformationen veröffentlichen.

Welche Unternehmen müssen berichten?

Direkt betroffen sind alle “großen” Unternehmen, die der sogenannten Rechnungslegungsrichtlinie unterfallen, und am Bilanzstichtag mindestens zwei der drei folgenden Größenmerkmale überschreiten:

  • 25 Millionen Euro Bilanzsumme,
  • 50 Millionen Euro Nettoumsatzerlöse,
  • durchschnittliche Beschäftigtenanzahl: > 250

 

sowie kleine und mittelständische kapitalmarktorientierte Unternehmen ab 10 Beschäftigten und 2 Millionen Euro Bilanzsumme bzw. Umsatz pro Jahr.

 

Ab welchem Zeitpunkt muss gemäß CSRD berichtet werden?

Die Richtlinie wird schrittweise umgesetzt und gilt wie folgt ab

  • Januar 2024 für Unternehmen, die bereits der CSR-Berichterstattung unterliegen
  • Januar 2025 für große Unternehmen, die derzeit noch nicht der CSR-Berichterstattung unterliegen und alle Mutterunternehmen einer großen Gruppe
  • Januar 2026 für börsennotierte KMU sowie kleine und nicht komplexe Kreditinstitute und firmeneigene Versicherungsunternehmen. Kapitalmarktorientierte KMU können für Geschäftsjahre, die vor dem 1. Januar 2028 beginnen, beschließen, auf einen Nachhaltigkeitsbericht zu verzichten. Sie müssen in ihrem Lagebericht aber angeben, warum die Nachhaltigkeitsberichterstattung nicht vorgelegt wurde.

 

Welche Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung gibt es?

In der Praxis der Unternehmensberichterstattung werden überwiegend Rahmenwerke genutzt, die Form, Inhalt und zeitliche Gestaltung dieser Rechenschaftslegung vorgeben. Als wichtiges nationales Rahmenwerk zur Standardisierung der Nachhaltigkeitsberichterstattung ist der Deutsche Nachhaltigkeitskodex (DNK) des Rats für Nachhaltige Entwicklung anzusehen. Das weltweit am häufigsten angewandte Rahmenwerk sind die GRI-Standards der Global Reporting Initiative.

 

Welche Anforderungen gibt es an den Inhalt?

Grundsätzlich müssen nach Artikel 19a der CSRD alle Informationen zu den Auswirkungen des Unternehmens auf die Nachhaltigkeit sowie zu den Auswirkungen von Nachhaltigkeitsaspekten auf das Unternehmen offengelegt werden. Die Unternehmen berichten über das Verfahren, mit dem die Informationen ermittelt wurden, die sie in den Lagebericht aufgenommen haben. Die aufgeführten Informationen müssen jeweils Informationen über kurz-, mittel- und langfristige Zeithorizonte enthalten.

 

Wie sind die Berichtsanforderungen und die Prüfung gestaltet?

Berichtspflichtige Unternehmen werden verpflichtet, Nachhaltigkeitsinformationen für das vorliegende Geschäftsjahr im Lagebericht darzustellen. Die Möglichkeit, den Nachhaltigkeitsbericht gesondert zu veröffentlichen wird nicht mehr bestehen.

Der Nachhaltigkeitsbericht muss als separater Abschnitt des Lageberichts künftig zur Erlangung begrenzter Sicherheit und später zur Erlangung hinreichender Sicherheit geprüft werden. Die neue Richtlinie sieht zudem Formatvorgaben für die Veröffentlichung, das einheitliche europäische Berichtsformat gemäß Art. 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/815 und eine Etikettierung/Tagging vor.

 

Wie kann die Umsetzung in der Praxis erfolgen?

Es befinden sich ausführliche Leitlinien zur Erstellung des ersten Nachhaltigkeitsberichts auf den Websites der entsprechenden Berichtsstandards.

In der Praxis erfolgt die Erstellung in der Regel in drei Phasen:

1. Berichtsplan definieren

2. Analysieren und messen

3. Berichten, prüfen und verbessern

 

Wie kann die Erlanger Treuhand im Thema Nachhaltigkeitsbericht unterstützen?

Wir unterstützen Unternehmen beim Aufbau des Prozesses, bei der Ermittlung der am besten geeigneten Methodik, bei der Durchführung einer Risikobewertung der Wesentlichkeit und bei der Sicherstellung der Einbeziehung der Adressaten des Risikoberichtes.

Zudem bieten wir unsere Hilfestellung bei der Auswahl geeigneter Tools und Prozesse, um ESG-Daten und -Inhalte effektiv zu erfassen, an.

Wir beraten Sie gerne bei der Erstellung des endgültigen Berichtsentwurfs und bei der Einhaltung der entsprechenden Berichtsrahmen und regulatorischen Anforderungen. Insbesondere zur Sicherstellung der potenziellen Prüfbarkeit der Daten und Fakten

Wir prüfen die Nachhaltigkeitsberichterstattung als Bestandteil des Lageberichtes gemäß § 289b ff. HGB im Rahmen der gesetzlichen Abschlussprüfung.

Des Weiteren prüfen wir den gesamten Nachhaltigkeitsbericht auch losgelöst von der Abschlussprüfung im Sinne der IDW Standards 990 und 991 (Inhaltliche Prüfung der nichtfinanziellen (Konzern-)Berichterstattung außerhalb der Abschlussprüfung) und erteilen einen entsprechenden Prüfvermerk, der die Akzeptanz der Nachhaltigkeitsberichterstattung bei den Adressaten erhöht.

 

Für Unterstützung und bei Fragen zu diesem umfangreichen und komplexen Themenbereich steht Ihnen unser Geschäftsführer Dipl.-Kfm. Stefan Schmitz gerne zur Verfügung.

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Dipl.-Kfm. Stefan Schmitz
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